Wer zahlt die Schäden aus einer möglichen Betriebsschließung?
Im Rahmen der Berichterstattung zum Thema Corona-Virus und der Lungenkrankheit Covid-19 kursieren aktuell viele unterschiedliche Aussagen und Meinungen zum Versicherungsschutz, speziell zum Risiko der Betriebsschließung von Arztpraxen und medizinischen Einrichtungen.
Eine Schließung der Arztpraxis kann von der zuständigen Behörde auf Grundlage des Infektions-schutzgesetzes angeordnet werden.
Wenn eine Infektionserkrankung wie Covid-19 auftritt, müssen ggf. Teilbereiche oder der gesamte Betrieb geschlossen werden, wenn von ihm die Gefahr der Verbreitung der betreffenden Krankheit ausgeht.
Für die aus der angeordneten Schließung entstehenden Einnahmeausfälle und erforderlichen Desinfektionsmaßnahmen in den Praxen besteht kein Versicherungsschutz über eine konventionelle Sach-Betriebsunterbrechungsversicherung, da kein Sachschaden vorliegt.
Für die Erstattung der Einnahmeausfälle durch die angeordnete Betriebsschließung hat der Praxisinhaber grundsätzlich aber einen Erstattungsanspruch, welcher sich aus § 56 Infektions-schutzgesetz ergibt.
Richtig ist: der Praxisinhaber hat einen Entschädigungsanspruch gegen den Staat. Bisher gibt es keine Erfahrungswerte, ob der gesetzliche Entschädigungsanspruch ausreicht, die erlittenen Einnahmeausfälle vollumfänglich zu decken und es gibt keine Erfahrungswerte zur Dauer des Beantragungs- und Abwicklungsprozesses.
Die Betriebsschließungsversicherung kann hier sinnvoll sein, um sich dem langwierigen behördlichen Beantragungs- und Genehmigungsverfahren zu entziehen.
Die Betriebsschließungsversicherung leistet bei Unterbrechungsschäden, wenn der Betrieb infolge einer meldepflichtigen Seuche nach Infektionsschutzgesetz geschlossen wird, für den entstandenen Unterbrechungsschaden und Desinfektionsmaßnahmen.
Wenn Sie sicher gehen wolle, dass möglichst viel von evtl. entstehenden finanziellen Schäden gedeckt sind, prüfen Sie unbedingt Ihre Praxisversicherungen, gerne auch durch die Spezialisten bei uns im Hause MLP.
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